Umwelt

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Das ändert sich 2024 bei Umweltthemen
Grafik zu Umweltthemen
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Ausweitung beim Einwegpfand

Ab dem 1. Januar 2024 gilt auch für bisher pfandfreie Milch und Milchmixgetränke in Einwegflaschen und Dosen die Pfandregelung, und zwar mit 25 Cent Einwegpfand. Darunter fallen auch viele Energydrinks, die oftmals einen hohen Molke-Anteil haben. "Diese Änderung ist sinnvoll und überfällig", sagt Philip Heldt, Umweltexperte der Verbraucherzentrale NRW. "Denn sie beendet die Verwirrung, für welche Getränkedose und -flasche nun Pfand erhoben wird und für welche nicht. Das macht es Verbraucher:innen beim Einkauf und am Pfandautomaten einfacher. Außerdem sollten dadurch auch weniger Getränkegefäße achtlos in der Umwelt landen."

EU-Batterieverordnung: Schrittweise zum Akkutausch

Ab 18. Februar 2024 gilt die Europäische Batterieverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten. Neu ist zunächst die Vorgabe, dass in Batterien ein gewisser Prozentsatz recycelter Metalle verwendet werden muss. Ab 2025 werden schrittweise Zielvorgaben zum Recyceln und Sammeln alter Batterien eingeführt und erhöht. Ab 2027 sollen Verbraucher:innen ihre Geräte-Batterien und -Akkus selbst ein- und ausbauen können, was etwa die Lebensdauer von Handys erhöht. Auf jeder Batterie soll es dann ein Etikett und einen QR-Code mit Angaben zur Lebensdauer, Ladekapazität, Haltbarkeit, chemischer Zusammensetzung, gefährlichen Inhaltsstoffen und Sicherheitsrisiken geben.

Verbot für Schottergärten in NRW

Die neue Landesbauordnung konkretisiert auch das "Schottergartenverbot". Hausbesitzer:innen müssen nun unbebaute Flächen rund ums Haus begrünt und wasserdurchlässig gestalten. "Schon in der alten Landesbauordnung NRW existierte diese Vorgabe. Schottergärten wurden darin allerdings nicht explizit benannt", erklärt Andrea Wegner vom Projekt "Mehr Grün am Haus" der Verbraucherzentrale NRW. Eine Alternative sind pflegeleichte, aber wasserdurchlässige Steingärten oder mit Stauden und Gehölzen bepflanzte Beete. "Nun haben Kommunen und Bauverantwortliche eine Definition und damit eine klare Vorgabe, wie die Flächen rund ums Haus klimaangepasst gestaltet werden sollen – und diese schließt reine Schottergärten aus." Als Schottergarten definiert die neue Landesbauordnung nun Flächen, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend Schotter, Splitt oder Materialien wie Rindenmulch oder Holzhackschnitzel bedeckt werden und gar nicht oder nur spärlich bepflanzt sind.

Mehr Dach- und Fassadenbegrünung

In Folge der Begrünungspflicht gilt in NRW zudem ab 1. Januar 2024: Wer neu baut oder sein Haus umgestaltet, soll künftig nach Möglichkeit auch das Dach oder die Fassade begrünen, falls keine geeignete unbebaute Fläche zur Verfügung steht. Wer also nachweislich nicht die Möglichkeit hat, unbebaute Flächen auf seinem Grundstück zu begrünen, soll alternativ Begrünungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen. Ist dies aufgrund der Konstruktion oder der Wirtschaftlichkeit nicht mach- oder zumutbar, entfällt die Pflicht.

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