Überhöhte Rechnung beim Arzt: Das können Sie tun

Stand:
Bei einer Individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) müssen Ärztinnen und Ärzte die voraussichtlichen Kosten vorab angeben. Wird es am Ende deutlich teurer, müssen Patient:innen das nicht hinnehmen.
Geld und Kosten sparen beim Zahnarzt mit dem roten Sparschwein

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, nicht nur über Vor- und Nachteile einer IGeL aufzuklären, sondern auch über die Kosten.
  • Patienten können einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen.
  • Eine überhöhte Rechnung können Sie überprüfen lassen.
On

Aufklärung über Kosten ist Pflicht

Ärztinnen und Ärzte müssen Sie vor Beginn einer Untersuchung oder Behandlung nicht nur über medizinische Aspekte aufklären, sondern auch über Kosten, die Sie privat tragen müssen – und zwar schriftlich. Es reicht nicht aus, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt. Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die voraussichtlichen Kosten vorher schriftlich und so genau wie möglich anzugeben.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) werden als Privatleistungen nach der privaten Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet. Darin ist geregelt, dass sich die Höhe der Kosten unter anderem nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad bemisst. Wenn sich bei kostenpflichtigen Extras mitunter erhebliche Preisunterschiede im Vergleich zur erfolgten Beratung oder zum Kostenvoranschlag ergeben, müssen Sie als Patient:in das nicht hinnehmen.

Wann kann es teurer werden?

Kostenvoranschläge oder schriftliche Informationen zu Preisen sind grundsätzlich verbindlich. Treten im Verlauf der Behandlung oder Diagnostik jedoch Umstände ein, die im Vorfeld nicht absehbar waren, darf der Rechnungsbetrag die im Voraus mitgeteilten Kosten überschreiten. Allerdings sind dem Grenzen gesetzt. Eine Überschreitung bis 20 Prozent der veranschlagten Kosten ist möglich. Bei größeren Abweichungen muss Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt dies rechtzeitig vor der Behandlung oder vor dem nächsten Behandlungsschritt mitteilen. So haben Sie immer noch die Möglichkeit hat, von der Behandlung Abstand zu nehmen.

Am Beispiel der Professionellen Zahnreinigung bedeutet das: Bei einer Vorabschätzung von rund 100 Euro darf der endgültige Preis maximal bei 120 Euro liegen, sonst hätte die Praxis vorab über die Steigerung aufklären müssen.

Warum gibt es keine Pauschalpreise?

Einen Pauschalpreis für die Behandlung wäre für Patient:innen am sichersten. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Abrechnungsgrundlage für privatärztliche Leistungen verbietet es Ärzt:innen jedoch, vorher einen Preis pauschal festzulegen. Sie müssen versuchen, die Kosten so genau wie möglich einzuschätzen.

Das raten die Verbraucherzentralen

Vergleichen Sie nach der Behandlung den Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie mit dem Arzt sprechen und um eine Erläuterung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.

  • Lassen Sie sich vor einer Behandlung oder Untersuchung die Information zu den Kosten unbedingt schriftlich geben. Wenn Sie keine schriftliche Kosteninformation bekommen haben, können Sie die Bezahlung verweigern.
  • Vergleichen Sie nach der Behandlung den Rechnungsbetrag mit dem schriftlichen Kostenvoranschlag.
  • Bei Unstimmigkeiten sollten Sie mit der Ärztin oder dem Arzt sprechen und um eine Erklärung bitten. Hilft das nicht weiter, bietet sich eine Rechnungsprüfung bei der Landesärztekammer an.
  • Abweichungen zwischen dem Kostenvoranschlag und der Endrechnung sollten Sie nur bis zu 20 Prozent tolerieren und zwar nur, wenn besondere Schwierigkeiten oder ein erhöhter Zeitaufwand im Vorfeld nicht erkennbar waren.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
DSL-Router liegt auf einem Tisch

Sammelklage gegen Vodafone

Vodafone hat einseitig Preise für Festnetz-Internet-Verträge erhöht. Mit der Sammelklage will der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu Unrecht gezahlte Gelder für Verbraucher:innen zurückholen. Vodafone soll ihnen die Differenz zwischen altem und neuem Preis seit der Preiserhöhung erstatten. Am 3. Dezember 2025 findet vor dem Oberlandesgericht Hamm die erste mündliche Verhandlung statt.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen. Am 21. März 2025 findet vor dem Kammergericht die erste mündliche Verhandlung statt.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht. Am 26. Februar 2025 urteilt das Brandenburgische Oberlandesgericht.