- Gericht empfiehlt Vergleichsverhandlungen
- Fragen zu den Berechnungen der Zinsen bleiben offen
- Keine Teilnahme an der Klage mehr möglich
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in den mündlichen Verhandlungen am 13. Mai 2022 zu Prämiensparverträgen der Sparkasse Nürnberg und München noch kein Urteil gesprochen. Es stellte aber klar, dass die Sparkassen die Zinsen bei Prämiensparverträgen falsch berechnet haben. Es regte zugleich Vergleichsverhandlungen zwischen der Sparkasse und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) an. Für die Klagen gab es bis zum Registerschluss am 12. Mai 2022 mehr als 6000 Anmeldungen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht teilte im Zinsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Sparkasse Nürnberg und der Stadtsparkasse München seine vorläufige Rechtsauffassung mit. Das Gericht stellte klar, dass die Sparkasse die Zinsen falsch berechnet hat. Die Sparkasse müsse sich an vom Gericht noch festzulegende Kriterien für die Zinsanpassung halten.
Die betroffenen Verbraucher:innen brauchen jedoch weiterhin Geduld. Der genaue Referenzzins, an dem sich die Sparkassen orientieren müssen, ist noch offen. Das Gericht wird dafür ein Gutachten einholen. Mit dem Referenzzins lässt sich dann die konkrete Höhe der Zinsnachzahlungen im Einzelfall berechnen. Die Zinsansprüche verjähren dem Gericht zufolge frühestens drei Jahre nach Kündigung des Vertrages. An der Musterfeststellungsklage beteiligte Verbraucher werden daher etwaige Nachzahlungen für die gesamte Vertragsdauer beanspruchen können.
vzbv sieht Frage nach Zinsabstand anders
Schwer nachvollziehbar ist, dass das Münchner Gericht nach seiner vorläufigen Einschätzung hinsichtlich des Abstandes zwischen dem Referenzzins und dem Vertragszins von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) abweichen will. Falls das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner endgültigen Entscheidung an diesem Punkt festhält, würden sich Nachzahlungen erheblich reduzieren. Deswegen wird der vzbv in diesem Fall Rechtsmittel einlegen. Der BGH hatte die Frage des Zinsabstandes erst im Oktober 2021 zu Gunsten der Verbraucher entschieden.
Kündigungen ebenfalls umstritten
Das Gericht führte aus, dass es die Kündigungen teilweise für wirksam hält, wenn keine Vereinbarung für eine längere Laufzeit getroffen wurde. Mit dem ansteigenden Prämienversprechen habe die Sparkasse lediglich für 15 Jahre auf ihr Kündigungsrecht verzichtet. Auch bezüglich dieser Fragen wird der vzbv - wenn nötig - Rechtsmittel einlegen.
Wurde im Rahmen einer Vertragsumschreibung eine Laufzeit von 99 Jahren vereinbart, könne dies nach Angaben der Richter:innen im Einzelfall aber zum Ausschluss eines Kündigungsrechts der Sparkasse führen.
Gericht regt Vergleichsverhandlungen an
Die Richter:innen legten der Sparkasse und dem vzbv dringend nahe, im Interesse aller Beteiligten Vergleichsverhandlungen aufzunehmen. Der vzbv hatte in der Verhandlung erklärt, dass er zu Vergleichsverhandlungen bereit sei. Mögliche Vergleichsverhandlungen würden zwischen den Klageparteien direkt geführt werden. Verbraucher, die sich den Musterfeststellungsverfahren angeschlossen haben, müssen hier nicht selbst tätig werden.
Zu den oben genannten Musterfeststellungsverfahren können sich Verbraucher jetzt nicht mehr anmelden.
Der vzbv informiert über Termine und Neuigkeiten zur Klage gegen die Stadtsparkasse München mit diesem News Alert.
Zur Klage gegen die Sparkasse Nürnberg informiert der vzbv mit diesem News Alert.
Für Fragen zur Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München hat die Verbraucherzentrale Bayern ein Infotelefon eingerichtet, dienstags von 9 bis 12 Uhr unter (089) 55 27 94 200.