Briefe von 1N Telecom: Das können und sollten Sie tun

Stand:
In vielen Verbraucherbeschwerden fällt der Telefonanbieter 1N Telecom negativ auf. Er verschickt Briefe über Verträge, von denen Betroffene nichts wissen und fordert Schadensersatz. Hier finden Sie Verhaltenstipps und Musterbriefe.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit Fragen zu Briefen des Telekommunikationsanbieters 1N Telecom haben die Verbraucherzentralen schon länger zu tun und gehen rechtlich gegen das Unternehmen vor.
  • Eine Masche: Werbebriefe mit einem Antrag auf Umstellung des Anschlusses. Viele Betroffene denken, die Briefe seien von der Deutschen Telekom und beauftragen unwissentlich einen Anbieterwechsel.
  • Eine andere: die 1N Telecom behauptet, die Angeschriebenen müssten ihren Anschluss kündigen, damit die Firma ihn übernehmen könne. Wer nicht reagiert, bekommt einige Wochen später erneut einen Brief mit einer Schadenersatzforderung wegen eines vorzeitig beendeten Vertrags.
  • Neuerdings werden durch die 1N Telecom Schadensersatzforderungen verschickt, ohne dass Betroffene überhaupt Kontakt mit der Firma hatten.
  • Wenn Sie nicht bewusst einen Vertrag über einen neuen Telefonanschluss bei der 1N Telecom geschlossen haben, sollten Sie auf die Post des Anbieters antworten! In diesem Artikel finden Sie kostenlose Musterbriefe.
On

Werbebriefe mit Antragsformular

Die 1N Telecom GmbH aus Düsseldorf verschickt Werbebriefe mit Vertragsangeboten. Die Briefe sind in der Regel persönlich adressiert und enthalten die Nummer des aktuellen Festnetzanschlusses der Betroffenen. Der Anbieter wirbt für seinen DSL-Tarif. Man müsse nur im beigelegten Formular seine IBAN eintragen und unterschreiben. Dann würde auch der bestehende Vertrag beim bisherigen Anbieter gekündigt und die Mitnahme der Rufnummer (Portierung) in den neuen Vertrag eingeleitet.

Verbraucher:innen haben sich an die Verbraucherzentralen gewandt, weil sie den Brief für ein Schreiben der Deutschen Telekom hielten und davon ausgegangen sind, mit ihrer Unterschrift lediglich ihren bestehenden Telefontarif zu wechseln. Das jedoch ist nicht der Fall. In Beratungsgesprächen bei den Verbraucherzentralen schildern sie, dass sie den Anbieter gar nicht wechseln wollten.

Begrüßungsschreiben ohne vorherigen Kontakt

Andere Betroffene zeigen Briefe, in denen die 1N Telecom sie als neue Kunden begrüßt. Dabei haben sie nie bewusst einen Vertrag abgeschlossen. In den Briefen fordert die 1N Telecom dazu auf, beim aktuellen Telefonanbieter zu kündigen und den Portierungsauftrag zum Übertragen der Rufnummer zu erteilen. Wer das nicht tat, bekam wenige Wochen später einen weiteren Brief mit einer Schadenersatzforderung, weil die 1N Telecom den Vertrag angeblich vorzeitig beenden müsse.

Beispiel eines "Begrüßungsschreibens" aus August 2024:

Brief der 1N Telecom mit Logo 1N oben rechts, Betreff: Anbieterwechselauftrag, Vertragsnr. geschwärzt und Text: "Sehr geehrte(r) geschwärzt, Sie haben Ihrem bisherigen Anbieter bislang keine Kündigung und keinen Auftrag für die Mitnahme (Portierung) Ihrer Rufnumer erteilt. Damit wir Ihre Rufnummer in unserem Netz aktivieren und Ihren Anschluss übernehmen können, ist es erforderlich, dass Sie Ihrem bisherigen Anbieter eine Kündigung für Ihren bisherigen Vertrag und einen Auftrag auf Portierung Ihrer Rufnummer erteilen."

Schadenersatzforderungen

In den Briefen, die den Verbraucherzentralen vorliegen, fordert die 1N Telecom einen pauschalen Schadenersatz in dreistelliger Höhe. Der Anbieter begründet den Anspruch damit, dass die Verbraucher:innen die Einrichtung des Anschlusses verhindert hätten, indem sie den Portierungsauftrag zur Rufnummernmitnahme zurückgenommen oder nicht gestellt hätten. Die Forderung lässt die 1N Telecom nach unserer Erfahrung auch von Inkassodiensten eintreiben, wenn Betroffene nicht zahlen.

Wenn Sie keinen wirksamen Vertrag mit der 1N Telecom geschlossen haben, müssen Sie auch keinen Schadenersatz leisten. So eine Forderung kann nur in einzelnen Fällen berechtigt sein – zum Beispiel, wenn Sie tatsächlich einen Vertrag geschlossen und die Portierung Ihres Anschlusses zu 1N Telecom zurückgenommen haben, ohne den Vertragsschluss wirksam rückgängig gemacht zu haben. In so einem Fall sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, zum Beispiel in einer Rechtsberatung bei Ihrer Verbraucherzentrale. Auch die Höhe des geforderten Schadenersatzes kann unangemessen sein.

Wie soll ich auf Briefe von 1N Telecom reagieren?

Wenn Sie einen Werbebrief mit Antragsformular erhalten haben und Ihren bisherigen Telefonanschluss nicht ändern wollen, schicken Sie das beiliegende Antragsformular nicht zurück! Sie können solche Werbebriefe ignorieren.

Begrüßungsschreiben oder eine Schadenersatzforderung sollten Sie nicht ignorieren! Wenn Sie keinen Vertrag mit der 1N Telecom geschlossen haben, schicken Sie einen Brief als "Einschreiben Einwurf" an den Anbieter und fordern ihn zum Nachweis des Vertragsschlusses auf. Dafür können Sie diesen Text verwenden:

1N Telecom GmbH
Flughafenstr. 103
40474 Düsseldorf

Betreff: Angeblicher Anbieterwechsel - Vertragsnummer …

Sehr geehrte Damen und Herren, 
Sie schreiben, ich hätte mit Ihnen einen Vertrag über einen Festnetzanschluss geschlossen. Ich bin überzeugt davon, das nicht getan zu haben. Weisen Sie mir nach, wann und wie es zu einem Vertragsschluss gekommen sein soll.

Zudem fordere ich von Ihnen einen Nachweis darüber, wie Sie mich über die gesetzlichen Bestimmungen zum Fernabsatz- bzw. Außergeschäftsraumvertrag belehrt und informiert haben. Sofern ich telefonisch einen Vertrag geschlossen haben soll, senden Sie mir auch meine Genehmigung der Vertragszusammenfassung zu.

Darüber hinaus fordere ich Sie auf, mir Auskunft nach Artikel 15 DSGVO über die zu meiner Person bei Ihnen gespeicherten Daten zu erteilen. Welche Daten liegen Ihnen vor, woher stammen die Daten und an wen wurden sie weitergegeben?

Rein vorsorglich fechte ich den angeblich geschlossenen Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an. Vorsorglich widerrufe ich den Vertrag nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge bzw. Außergeschäftsraumverträge und kündige ihn vorsorglich außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin.

Ihre Rückäußerung und die Übersendung der entsprechenden Unterlagen erwarte/n ich/wir bis zum _______ (konkretes Datum einsetzen – ca. zwei Wochen nach Versand).

Mit freundlichen Grüßen

Falls Briefe von 1N Telecom an Ihre Kinder unter 18 Jahren adressiert sein sollten, können Sie als Erziehungsberechtigte folgendes schreiben:

1N Telecom GmbH
Flughafenstr. 103
40474 Düsseldorf

Betreff: Angeblicher Anbieterwechsel - Vertragsnummer …

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben, mein Kind … (Name einsetzen) hätte mit Ihnen einen Vertrag geschlossen. Wir bestreiten, dass ein solcher Vertrag geschlossen wurde. Ein solcher Vertrag bedarf im Übrigen gemäß § 108 I BGB entweder meiner Einwilligung oder meiner Genehmigung. Da ich diese nicht erteilt habe und auch nachträglich nicht erteile, liegt kein wirksamer Vertragsschluss vor.

Darüber hinaus fordere ich Sie auf, mir Auskunft nach Artikel 15 DSGVO über die zur Person meines Kindes bei Ihnen gespeicherten Daten zu erteilen. Welche Daten liegen Ihnen vor, woher stammen die Daten und an wen wurden sie weitergegeben?

Mit freundlichen Grüßen

Warum soll ich überhaupt reagieren?

Grundsätzlich muss niemand auf eine unberechtigte Forderung reagieren. 1N Telecom muss die Forderungen im Zweifel gerichtlich durchsetzen. Dabei trägt sie die Darlegungs- und Beweislast und muss den Vertragsschluss nachweisen. Falls tatsächlich kein Vertrag geschlossen wurde, wird der Nachweis nicht gelingen und die Klage abgewiesen. Falls allerdings aus irgendeinem Grund ein Vertrag vorliegt, würde die 1N Telecom Erfolg haben. Daher ist es sinnvoll, bereits im Vorfeld den Vertragsschluss zu bestreiten und einen Nachweis zu verlangen.

Zudem beauftragt die 1N Telecom nach unserer Erfahrung auch Inkassobüros, um das angeblich offene Geld einzutreiben, wenn man nicht reagiert. Ist das Beitreiben der Forderung durch das Inkassobüro nicht erfolgreich, so strebt die 1N Telecom teilweise gerichtliche Mahnverfahren an. Dabei wird nicht geprüft, ob ein Anspruch berechtigt ist. Widerspricht man diesem nicht innerhalb von 14 Tagen, kann die 1N Telecom einen vollstreckbaren Titel beantragen. Dies bedeutet, dass ein Gerichtsvollzieher die Forderung eintreiben darf. Es ist allerdings ratsam, schon im Vorfeld direkt zu handeln und sich gegen eine unberechtigte Forderung zu wehren.

Wie kommt 1N Telecom an die Daten?

"Woher haben die meine Daten?" Diese Frage stellen sich natürlich viele Betroffene, wenn sie einen unerwarteten Brief bekommen. 1N Telecom nutzt offenbar auch fragwürdige Methoden. Mitte 2024 zum Beispiel haben Menschen nach der Teilnahme an einem angeblichen Aldi-Gewinnspiel von der Firma ZooLoo LLC plötzlich die Bestätigung über einen "Auftrag zum günstigen DSL16-Tarif" erhalten. Jüngst berichten uns auch Betroffene, dass sie bei Gewinnspielen zu Balea teilgenommen hätten und nun einen Portierungsauftrag der 1N Telecom bekommen haben. Mehr über die Gewinnspielmasche lesen Sie hier.

Falls Sie in der Vergangenheit keine Vertragsbeziehung mit dem Anbieter hatten, ist personalisierte Werbung per Post zwar nicht per se unzulässig. Zulässig ist sie etwa, wenn Sie der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zweck von Direktwerbung irgendwann einmal zugestimmt haben. Das kann auch bei einem anderen Unternehmen geschehen sein, das zum Beispiel in seinen Nutzungsbedingungen geschrieben hat, Ihre Daten weiterzugeben. Bei Gewinnspielen ist das oft so!

ACHTUNG: Selbst wenn ein Anbieter unzulässig Werbebriefe verschickt und Ihre Daten ohne Ihre Zustimmung verwendet, können die daraus entstehenden Verträge wirksam sein!

Wenn Sie wissen wollen, woher die 1N Telecom Ihre Daten hat, fordern Sie vom Unternehmen eine Erklärung! Grundsätzlich sind Unternehmen nach Art. 15 DSGVO zur Auskunft verpflichtet und müssen Ihre Daten zu Werbezwecken sperren, wenn Sie das wünschen. Unsere Musterbriefe helfen dabei. Wenn Sie keine oder nur eine unzureichende Auskunft erhalten, können Sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (BfDI) eine Beschwerde einreichen.

Außerdem liegen den Verbraucherzentralen Beschwerden vor, in denen Verbraucher:innen per E-Mail eine "Bestellbestätigung" im Auftrag von 1N Telecom von der Parkside Marketing Ltd., einer Online Marketing-Firma mit Sitz in London, erhalten haben. Solche Werbemails sind in der Regel nur mit vorheriger Einwilligung zulässig, zudem können Sie der Werbung jederzeit widersprechen. Auch hierzu können Sie unsere Musterbriefe nutzen.

Haben Sie von der 1N Telecom eine Werbemail ohne Ihre Zustimmung erhalten oder wird ihr Werbewiderspruch ignoriert, können Sie bei der dafür zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW Beschwerde einlegen.

Verbraucherzentrale sucht Betroffene für Sammelklage

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Unterlassungsklage gegen 1N Telecom erhoben, um die fragwürdigen Praktiken mit Werbebriefen künftig zu verhindern. Darüber hinaus sucht er Betroffene, die den geforderten Schadenersatz gezahlt haben. Über eine Sammelklage soll das bezahlte Geld zurückgeholt und die direkte Auszahlung an die Betroffenen erreicht werden. Informationen dazu lesen Sie hier.

Rechtliche Schritte der Verbraucherzentralen gegen 1N Telecom

Von Januar 2023 bis Juli 2024 haben die Verbraucherzentralen bundesweit rund 11.000 Beschwerden über den Telekommunikationsanbieter erhalten. Die Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und der Bundesverband haben bislang 17 unterschiedliche rechtliche Schritte gegen die 1N Telecom eingeleitet. Einige davon waren bereits vor Gericht erfolgreich.

Begonnene Verfahren gegen 1N Telecom

  • Fehlende Angaben in Rechnungen, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 66/24, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
  • Inkassoforderung trotz Widerrufs, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 38 O 158/24,  Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
  • Verwendung eines Absenderstempels und Wappens eines Gerichts, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 38 O 82/24, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
  • Pauschalisierter Schadenersatzanspruch in den AGB, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 38 O 112/24, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
  • Irreführung über Anbieterwechsel, unrechtmäßige Datenverarbeitung und weiteres, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 38 O 243/23, Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt
  • Auskunftsverlangen nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 233 C 311/23, Verbraucherzentrale Bundesverband
  • Irreführende Behauptungen in der Werbung, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen noch nicht bekannt, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
  • Schreiben mit Schadensersatzforderungen ohne Vertragsschluss, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen noch nicht bekannt, Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
  • Unerlaubte Werbeanrufe, Abmahnung, Verbraucherzentrale Niedersachsen
  • Ausschließlich 24 Monate Laufzeit ohne Angebot einer kürzeren Laufzeit, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 UKl 6/24, Verbraucherzentrale Bundesverband

Urteile gegen 1N Telecom

  • Unzulässige Vertragsklauseln, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I-20 UKl 1/24, Verbraucherzentrale Thüringen
  • Falsche Behauptung, größtes nicht-börsennotiertes Unternehmen in der Sparte zu sein, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 38 O 88/24, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
  • Unzulässige Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erneut verwendet, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 172/22, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
  • 11 Klauseln in den AGB unwirksam, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 174/22, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
  • Fehlende Anschrift in der Widerrufsbelehrung, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 38 O 137/22, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
  • Fehlende E-Mail-Adresse in Widerrufsbelehrung und Impressum, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 172/22, Verbraucherzentrale Bundesverband
  • Fehlendes Produktinformationsblatt und weitere Punkte, Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 12 O 101/22, Verbraucherzentrale Bundesverband

Welche Möglichkeiten habe ich generell bei einem ungewollten Anbieterwechsel?

Das können Sie tun, wenn Sie ungewollt einen neuen Vertrag abgeschlossen haben:

  1. In den meisten Fällen ist die Widerrufsfrist schon abgelaufen, wenn Sie sich des Vertragsschlusses bewusst werden. Nachdem Sie ein per Brief erhaltenes Angebotsschreiben unterschrieben zurückgeschickt haben, könnten Sie noch 14 Tage lang den Vertrag widerrufen, wie es bei Fernabsatzverträgen üblich ist. Die Frist zum Widerruf beginnt einen Tag, nachdem Ihr unterzeichnetes Angebotsschreiben bei der 1N Telecom GmbH eingegangen ist.
    Gut zu wissen: Voraussetzung für den Fristablauf ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Reicht der Händler diese nach, zum Beispiel im Rahmen einer Vertragsbestätigung, beginnt die Frist erst ab diesem Moment zu laufen. Fehlt die Belehrung oder ist diese fehlerhaft, so beginnt die Frist gar nicht erst. Das Widerrufsrecht erlischt dann spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
  2. Das Willkommensschreiben nach der Annahme des Angebots trifft meist erst nach Ablauf der Frist bei Ihnen ein. Sollten Sie fristgerecht widerrufen haben, fordern Sie das Unternehmen auf, sich daran zu halten. Sie sollten den Widerruf gut dokumentiert haben, zum Beispiel durch ein Einwurf-Einschreiben. Archivieren Sie eventuelle Fehlermeldungen bei E-Mail-Adressen des Unternehmens, an die Sie den Widerruf schicken. Bekommen Sie keine Lesebestätigung oder ist die E-Mail-Adresse nicht erreichbar, müssen Sie den Widerruf per Post schicken. Es empfiehlt sich, auch beides parallel zu machen (E-Mail und Einschreiben).
  3. Nachdem die Widerrufsfrist verstrichen ist, haben Sie meist nur die Möglichkeit der Anfechtung. Das geht zum Beispiel dann, wenn Sie arglistig zur Abgabe einer Willenserklärung getäuscht wurden. Ist die Anfechtung wirksam, gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Sie müssen allerdings darlegen, dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung gegeben waren.
    Der Widerruf oder die Anfechtung machen einen möglicherweise gemachten Portierungsauftrag zur Rufnummernmitnahme nicht rückgängig. Dazu müssen Sie sich an Ihren alten Anbieter wenden.
  4. Die Rücknahme des Portierungsauftrages beim alten Anbieter, ohne dass Sie den Vertrag zu dem neuen Anbieter durch Widerruf oder Anfechtung rückgängig machen konnten, kann zu einer Schadensersatzpflicht führen. Der Anbieter 1N Telecom fordert in vergleichbaren Fällen aus unseren Erfahrungen teilweise einen dreistelligen Schadensersatzbetrag.
    Nehmen Sie den Portierungsauftrag also nicht unüberlegt zurück, auch nicht auf aktive Nachfrage Ihres alten Anbieters! Sichern Sie sich zuerst ab, dass der neue Vertrag rückgängig gemacht werden kann. Lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten, zum Beispiel bei Ihrer Verbraucherzentrale.
  5. Wenn Sie den Vertragsschluss über den neuen Tarif nicht mehr rückgängig machen können, weil zum Beispiel die Frist zum Widerruf abgelaufen ist oder keine Gründe für eine Anfechtung vorliegen, können Sie den neuen Vertrag auch für die angegebene Mindestlaufzeit nutzen. Die liegt meist bei 2 Jahren. Sie können schon jetzt eine Kündigung zum Ende der Laufzeit an das neue Unternehmen schicken und danach zum Beispiel zurück zu ihrem alten Anbieter oder zu einem anderen Anbieter wechseln.
  6. In vielen Fällen, in denen Betroffene sich auf einen Vertrag mit der 1N Telecom einlassen, bringt diese dennoch keine Leistung. Hier ist es wichtig, dass Sie die 1N Telecom umgehend zur Leistungserbringung auffordern. Sollte das nichts bringen, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen

Bitte prüfen Sie vor einer fristlosen Kündigung, dass nicht Sie für die Leistungsstörung verantwortlich sind. Ein veralteter Router oder ein schlechter Standort des Gerätes können zu entsprechenden Leistungsstörungen führen, für die der Anbieter nichts kann.

Was kann ich allgemein gegen Werbebriefe tun?

Als Minimalziel können Sie einer Werbenutzung widersprechen und die Daten sperren lassen. Dafür können Sie den passenden Musterbrief von dieser Seite verwenden.

Wollen sie darüber hinaus erfahren, woher die Daten stammen, können sie Auskunft verlangen – auch dafür finden Sie einen Musterbrief auf dieser Seite. Erhalten Sie keine Antwort oder ist die Auskunft unvollständig, können Sie sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Für Telekommunikationsunternehmen ist dies die BfDI (Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit). Eine Beschwerde bei der BfDI ist auch dann möglich, wenn 1N Telecom nur vorgibt, dass ein wirksamer Vertrag vorliegt. Zum Beschwerdeformular gelangen Sie hier.

Haben Sie Werbe-E-Mails ohne Ihre Zustimmung erhalten oder wird Ihr Werbewiderspruch ignoriert, können Sie sich auch bei der Aufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen beschweren, wo 1N Telecom seinen Firmensitz hat: LDI NRW.

Weitere Möglichkeit zum Schutz vor ungewollter Werbepost: Tragen Sie sich in die vom Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) erstellte Robinson-Liste ein. Die Unternehmen, die dem DDV angeschlossen sind, erhalten dann die Nachricht, dass Sie keine Werbung per Post wünschen. Die Adresse lautet: DDV, Robinson-Liste, Postfach 1454, 33244 Gütersloh, Telefon: 05244 / 903723.

Außerdem können Sie sich auf dieser Internetseite des DDV schnell und unkompliziert online anmelden. An diese Listen halten sich aber nur die dort angeschlossenen Unternehmen! Das heißt, die Werbeflut wird nur bedingt eingedämmt.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…

Anmeldung Veranstaltung Weltverbrauchertag 2025

Das Internet ist aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken und erhöht in vielen Lebens- und Arbeitsbereichen die Lebensqualität. Allerdings birgt es auch viele neue Möglichkeiten des digitalen Betrugs. Diskutieren Sie am 14. März 2025 zwischen 14 und 17 Uhr anlässlich des Weltverbrauchertags mit Experten aus Wissenschaft und Wirtschaft über die Herausforderungen für den Verbraucherschutz in Bayern.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31.12.2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.