Die Verbraucherzentrale Bayern klagt erneut gegen die Ticketzweitmarkt-Plattform Viagogo. Der Anbieter agiert als Vermittler und bietet auf seinem Online-Marktplatz Veranstaltungstickets zum Weiterverkauf an. Dabei ist Viagogo verpflichtet, über den ursprünglich durch den Veranstalter festgelegten Originalpreis zu informieren, falls der Verkäufer des Tickets einen solchen angegeben hat. Nach Ansicht der Verbraucherschützer erfüllt Viagogo diese Informationspflichten nicht. Derzeit kann ein potenzieller Kunde den Originalpreis erst sehen, wenn er ein Ticket ausgewählt, sich in sein Nutzerkonto eingeloggt und dann die zusätzlichen Informationen neben dem Begriff „Nennwert“ aufgerufen hat. „Wir halten die derzeitige Gestaltung für unzulässig“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Der ursprüngliche Ticketpreis muss für Verbraucher sofort zu erkennen sein. Nur so kann eine bewusste Kaufentscheidung getroffen werden.“
Bewertungssystem unter der Lupe
Die Verbraucherschützer gehen auch gegen das Bewertungssystem von Viagogo vor. Während des Buchungsprozesses wird an mehreren Stellen eine Bewertung des Preises angezeigt, bei der ein Ticket zum Beispiel als „ausgezeichnet“ und mit der Note „9,8“ beworben wird. Fährt man mit der Maus über das Wort „ausgezeichnet“, wird zusätzlich die Grafik eines fast vollständig grünen Balkens eingeblendet. Die positive Bewertung und der grüne Balken lassen vermuten, dass es sich bei dem Preis um ein gutes Angebot handelt. Tatsächlich ist es möglich, dass der angegebene Ticketpreis wesentlich höher ist als der Originalpreis. „Verbraucher gehen bei einer solchen Bewertung von einem vorteilhaften Angebot aus. Davon kann man unserer Ansicht nach jedoch nicht sprechen, wenn die Eintrittskarte ein Vielfaches des Originalpreises kostet“, sagt Tatjana Halm.
Mit einem Urteil des Landgerichts München I hatten die Verbraucherschützer bereits 2022 erreicht, dass Viagogo offenlegen muss, ob es sich bei dem Anbieter eines Tickets um einen gewerblichen Anbieter handelt. Viagogo darf darüber hinaus nicht mehr mit einer Ticketgarantie werben, die gleichzeitig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stark eingeschränkt wird.