Die Deutsche Bahn Connect GmbH muss ihre Sharing-Fahrzeuge selbst instand halten und kann dies nicht auf Verbraucherinnen und Verbraucher abwälzen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 6. April 2023 (Az.: 2 – 24 O 133/22) entschieden.
Damit bestätigt das Gericht die Klage der Verbraucherzentrale Bayern, die gegen eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens vorgegangen ist. Die Klausel sieht vor, dass sich Verbraucher vor der Nutzung der Mietautos mit den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben vertraut machen müssen. Zusätzlich sollen sie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck prüfen und gegebenenfalls korrigieren. „Aus unsere Sicht ist es für Mieter unzumutbar diese Pflichten zu erfüllen, bevor sie ein Sharing-Fahrzeug verwenden“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.
In seiner Begründung erläutert das Landgericht Frankfurt am Main, dass die Deutsche Bahn Connect GmbH als Vermieterin verpflichtet ist, die Fahrzeuge instand zu halten und so bereitzustellen, dass sie vom Mieter genutzt werden können. Dazu gehört auch die Prüfung des Reifendrucks und der Betriebsflüssigkeiten. Von Nutzern kann dies nicht verlangt werden. Ebenso wenig müssen Verbraucher Handbücher, Fahrzeugunterlagen und Herstellerangaben genau prüfen, zumal häufig nicht eindeutig ist, um welche konkreten Unterlagen es sich handelt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.