Populären Rechtsirrtümern auf der Spur

Pressemitteilung vom
Experteninterview mit Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern
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Frau Halm, viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind davon überzeugt, dass man gekaufte Produkte immer innerhalb von 14 Tagen zurückgeben oder umtauschen kann. Stimmt das?

Nein, das stimmt so nicht ganz. Hier muss man sehr gut unterscheiden. Beim Online-Shopping etwa kann man die Ware problemlos innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Hier gilt das sogenannte Widerrufsrecht, weil man beim Kauf im Internet die Ware vorher nicht prüfen kann. Auch bei Käufen an der Haustür gilt das Widerrufsrecht und Verbraucher können die gekauften Produkte 14 Tage lang zurückgeben. So ist man vor Überrumpelung geschützt.

Im Ladengeschäft dagegen ist der Umtausch reine Kulanz des Verkäufers. Als Kunde kann man nicht darauf bestehen. Verkäufer in einem Ladengeschäft vor Ort dürfen auch eigene Bedingungen festlegen. Sie können etwa bestimmen, ob man beim Umtausch sein Geld zurückbekommt oder die Summe lediglich auf einem Gutschein gutgeschrieben wird. Anders ist es allerdings, wenn die Ware defekt ist. Dann hat der Käufer unabhängig davon, wo er eingekauft hat, Gewährleistungsrechte. Verbraucher können sich dann entscheiden, ob sie das Gerät reparieren oder durch ein neues ersetzen lassen möchten. Dazu ist der Verkäufer nach dem Kauf zwei Jahre lang gesetzlich verpflichtet.

 

Muss ich für den Umtausch die Originalverpackung verwenden?

Das kommt darauf an. Bei einem Ladengeschäft kann der Händler, wie schon erwähnt, die Bedingungen festlegen. Er ist bei einem einwandfreien Produkt gesetzlich nicht zu einem Umtausch verpflichtet. Er kann deshalb als Bedingung auch auf die Originalverpackung bestehen.

Wenn ich als Kunde meine Gewährleistungsrechte geltend machen möchte, weil das Produkt kaputt ist, brauche ich keine Originalverpackung. Der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, den defekten Artikel zurückzunehmen – auch ohne Originalverpackung.

Ebenso ist es beim Online-Shopping. Auch wenn der Käufer die Ware nicht in der Originalverpackung zurückschickt, weil er sie beispielsweise schon weggeworfen hat, darf der Händler die Rücknahme nicht verweigern. Das hat hier ebenfalls mit dem Widerrufsrecht zu tun. Damit der Verbraucher das Produkt ausprobieren kann, muss er es zwangsläufig auspacken. Dafür hat er 14 Tage lang Zeit, nachdem er die Ware erhalten hat.

 

Ein weiteres Problem wartet im Supermarkt: Der Preis an der Kasse ist ein anderer als am Regal. Was gilt hier?

Das ist leider ein gängiges Problem, da sich die Preise im Supermarkt häufig ändern. Dann kann es vorkommen, dass die Waren im Regal falsch ausgezeichnet sind. Tatsächlich gilt aber immer der Preis an der Kasse. Erst hier werden sich Käufer und Verkäufer über den Preis einig. Das heißt aber auch, dass man den gegebenenfalls höheren Preis an der Kasse nicht akzeptieren muss und die Ware wieder zurückgeben kann. Einen Anspruch auf den günstigeren Preis vom Regal oder auch aus einem Prospekt hat man leider nicht.

 

Wie sieht es aus, wenn ein Sonderangebot aus der Werbung vor Ort nicht mehr vorrätig ist? Habe ich einen Anspruch auf das Produkt zum Sonderpreis?

Leider nein. Grundsätzlich muss der Verkäufer die Ware zum Schnäppchenpreis angemessen lange vorrätig halten. Tut er dies nicht, hat man als Verbraucher schlechte Karten. Man kann nicht darauf bestehen, die Ware zum beworbenen Preis zu erhalten. Möglicherweise liegt dann aber ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Wir als Verbraucherzentrale können gegen solche Verstöße vorgehen.

Weitere Rechtsirrtümer gibt es zum Nachhören in der neuen Podcastfolge „Die Verbraucherhelden: Stimmt das wirklich? Populären Rechtsirrtümern auf der Spur“ – überall dort wo es Podcasts gibt.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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