Bringen Unternehmen mit unlauteren Methoden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu, ihre Produkte zu kaufen oder Dienstleistungen zu nutzen, haben Betroffene ab sofort einen Anspruch auf Schadensersatz. Lockt etwa ein Verkäufer Kunden mit Schnäppchenangeboten in sein Geschäft, obwohl die Ware schon nach kurzer Zeit nicht mehr vorrätig ist, können Verbraucher nun gegebenenfalls die Fahrtkosten verlangen. Auch wenn unwirksame Produkte, wie etwa Salben und Tabletten, als heilend beworben werden und nicht halten, was sie versprechen, haben Kunden das Recht auf Schadensersatz. Und wer künftig in einem Verkaufsgespräch unter Druck gesetzt wird, kann sich ebenfalls wehren. Entsteht Betroffenen dabei ein Schaden, kann das Geld zurückverlangt werden. Die neuen Regelungen zum Schadensersatz gelten seit dem 28. Mai 2022.
Verbraucherzentrale sieht Nachbesserungsbedarf
„Wir begrüßen, dass Verbraucher nun eine Erstattung verlangen können, wenn Unternehmen sich unrechtmäßig verhalten,“ sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, „allerdings sehen wir noch Nachbesserungsbedarf, denn die neue Regelung gilt nicht für alle Arten von Verstößen.“ Bei unerlaubter Werbung etwa, steht Verbrauchern dieser Anspruch nicht zu. Dazu zählen Werbeanrufe, die Verbraucher erhalten, obwohl sie ihre Einwilligung nicht gegeben haben. „Leider konnte sich der Gesetzgeber auch nicht zu einer dreijährigen Verjährungsfrist durchringen. Stattdessen haben Geschädigte nur ein Jahr Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen“, so die Expertin.
Die Europäische Union (EU) hat den neuen Schadensersatzanspruch als Reaktion auf den Dieselskandal eingeführt. So sollen Verbrauchern vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt werden. Bei individuellen Fragen hilft die Verbraucherzentrale Bayern weiter. Die unterschiedlichen Beratungswege und die Möglichkeit der Terminvereinbarung sind zu finden unter www.verbraucherzentrale-bayern.de. Allgemeine Auskünfte gibt es am Servicetelefon unter (089) 55 27 94-0.