Fitnessstudios und Sportvereine: Was tun, wenn geschlossen ist

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale informiert mit Online-Check zu rechtlichen Fragen
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Endlich mehr Sport zu machen, das ist im Januar ein häufig formulierter guter Vorsatz. Doch was tun, wenn das Fitnessstudio oder der Sportverein längere Zeit geschlossen hat? Mit dem Corona-Vertrags-Check bieten die Verbraucherzentralen online kostenlose und unkomplizierte erste Hilfe für den Einzelfall. Verbraucherinnen und Verbraucher erfahren unter anderem, in welchen Fällen sie bezahlen müssen oder ob ihnen ein Kündigungsrecht zusteht.

Der Corona-Vertrags-Check ist eine interaktive Online-Anwendung auf der Webseite der Verbraucherzentralen. Rund um die Uhr lassen sich damit kostenlos rechtliche Fragen zum eigenen Fall beantworten. Das Angebot umfasst nicht nur Informationen zu gestrichenen Fitness-Angeboten. Nutzer erhalten auch Hilfestellungen zu ihren Rechten bei anderen ausgefallenen Veranstaltungen oder zu Fällen, in denen private Feiern nicht stattfinden können.

Viele Verbraucher fragen sich, ob eine vorzeitige Kündigung des Vertrages mit einem Fitnessstudio in der aktuellen Lage möglich ist. Dies muss Tatjana Halm, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale Bayern, verneinen: „Für eine außerordentliche Kündigung reicht eine vorübergehende Schließung des Fitnessstudios wegen Corona in der Regel nicht aus“, so Tatjana Halm. Hintergrund dafür ist, dass man die Dienstleistung später wieder in Anspruch nehmen kann. Die Verbraucherschützerin empfiehlt, trotzdem Kontakt mit dem Fitnessstudio aufzunehmen. „Eine Lösung des Problems kann beispielsweise sein, den Vertrag zeitweise ruhen zu lassen, bis die Leistungen wieder erbracht werden. Das heißt, die Kunden müssen für diesen Zeitraum nichts bezahlen“, so die Juristin.

Anders sieht es im Sportverein aus. Hier bezahlen Mitglieder in erster Linie dafür, dass sie Mitglied sind und nicht für konkrete Trainingsmöglichkeiten. Beitragszahlungen ruhen zu lassen, kommt daher grundsätzlich nicht in Frage.

Ebenfalls abweichend ist die Rechtslage, wenn jemand beispielsweise eine Zehnerkarte für Sportkurse erworben hat. Hier hängen die Ansprüche davon ab, ob der Veranstalter Termine für die Kurse festgelegt hat. „Konkrete Termine gelten als ein wesentlicher Bestandteil eines Vertrages“, sagt Tatjana Halm. In diesem Fall können Käufer vom Vertrag zurücktreten und die Kosten für nicht genutzte Kurse anteilig zurückverlangen. Einen Gutschein müssen sie nur dann akzeptieren, wenn sie die Karten vor dem 8. März 2020 erworben haben. Handelt es sich um Karten, die an keine konkreten Termine gekoppelt waren, haben Verbraucher in der Regel keine Erstattungsansprüche.

Für individuelle Fragen können Verbraucher per Telefon oder online die Beratung der Verbraucherzentrale Bayern in Anspruch nehmen. Informationen dazu sind auf www.verbraucherzentrale-bayern.de zu finden. Allgemeine Auskünfte zu Verbraucherfragen gibt es am Servicetelefon der Verbraucherzentrale Bayern unter (089) 55 27 94-0.

Der Corona-Vertrags-Check wurde unter Federführung der Verbraucherzentralen Brandenburg und Bayern im bundesweiten Projekt „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ erstellt, gefördert durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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