Das passende Geschenk zum Valentinstag

Pressemitteilung vom
Gut zu wissen: Kein Recht auf Umtausch in Geschäften

Gut zu wissen: Kein Recht auf Umtausch in Geschäften

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Am 14. Februar steht häufig die schwierige Entscheidung für das passende Geschenk zum Valentinstag an. Wer in diesem Jahr statt roter Rosen ein Armband, Parfum oder einen teuren Lippenstift verschenkt, sollte eine Sache bedenken: Wenn das Geschenk wider Erwarten nicht gefällt, hat der Schenkende kein Recht auf Umtausch. Händler vor Ort nehmen fehlerfreie Ware nur aus Kulanz zurück oder tauschen diese um. „Wer beim Kauf unsicher ist, ob das Valentinstaggeschenk Gefallen findet, sollte sich bereits im Geschäft erkundigen, ob die Ware zurückgegeben werden kann. Um sicher zu gehen, sollte der Verbraucher sich schon beim Kauf schriftlich zusichern lassen, dass ein Umtausch möglich ist“, sagt Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern. Denn entgegen der weit verbreiteten Annahme können Kaufverträge, die im Ladengeschäft abgeschlossen werden, nicht binnen 14 Tagen widerrufen werden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur beim Online-Kauf.

Anders sieht es aus, wenn das gekaufte Geschenk einen Mangel hat. Dann hat der Käufer sogenannte Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Der Kunde kann die Nachbesserung oder den Umtausch verlangen. Wer Fragen zum Thema hat, kann sich an die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Bayern wenden. Die Adressen sind auf www.verbraucherzentrale-bayern.de zu finden. Dort kann auch die E-Mail-Beratung genutzt werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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