Verpassen Verbraucherinnen und Verbraucher das Boarding ihres Flugs wegen einer langwierigen Sicherheitskontrolle, können sie den Reisepreis nicht vom Reiseveranstalter zurückverlangen. So entschied das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall (Urteil vom 12.07.2023, Az.: 158 C 1985/23). Obwohl Reisende mehr als drei Stunden vor Abflug am Flughafen waren, hatten sie aufgrund der langen Wartezeit bei der Sicherheitskontrolle das Boarding ihres Fluges verpasst. „Ein verpasster Flug ist nicht nur ärgerlich, sondern oft mit viel Aufwand und weiteren Kosten verbunden“, sagt Julia Zeller, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Wir raten Verbrauchern deshalb zu einer sehr großzügigen Zeitplanung, um ihre Flüge zu erreichen.“
Kontrollen werden nicht vom Reiseveranstalter durchgeführt
Wie das Gericht ausführt, ist der Reiseveranstalter nicht für die Durchführung der Sicherheitskontrolle zuständig und hat auf diese keinen Einfluss. Die Sicherheitskontrolle wird regelmäßig durch die Bundespolizei als staatliche Aufgabe durchgeführt. „Die betroffenen Verbraucher sollten der gerichtlichen Empfehlung folgen, und in solchen Fällen andere Passagiere bitten, sie vorzulassen, um ihren Flug noch zu erreichen“, rät Zeller.
Reisende können sich allerdings an die Bundespolizeidirektion wenden, um entstandene Kosten zu verlangen. „Wer nachweisen kann, dass er rechtzeitig an der Sicherheitskontrolle war und den Flug wegen unangemessen langer Kontrollen verpasst hat, könnte gute Chancen haben“, so Zeller. Welcher Zeitraum jedoch noch als rechtzeitig gilt, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig.
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Mit der Flugärger-App der Verbraucherzentralen können Verbraucher ihre Ansprüche auf Entschädigung schnell und einfach berechnen.
Bei individuellen Fragen hilft die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Bayern weiter. Termine können unter www.verbraucherzentrale-bayern.de vereinbart werden. Allgemeine Auskünfte gibt es am Servicetelefon unter (089) 55 27 94-0.