Anbieter von E-Scootern und Co. mit rechtswidrigen AGB

Pressemitteilung vom
Marktcheck der Verbraucherzentralen im Bereich Sharing Mobility
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Sie sind bunt, auffällig und in immer mehr Städten zu finden: Leihfahrzeuge wie E-Scooter, Roller, Fahrräder oder Autos sollen – gemeinschaftlich genutzt – eine umweltfreundliche Ergänzung zu herkömmlichen Verkehrsmitteln sein. Während die Welt des schnellen und unkomplizierten Teilens immer mehr Anhänger findet, gestalten sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Anbieter eher sperrig, undurchsichtig und somit alles andere als verbraucherfreundlich.

AGB aller Anbieter mit Rechtsverletzungen

Im Rahmen eines bundesweiten Marktchecks untersuchten die Verbraucherzentralen die AGB von 54 im Bereich Sharing Mobility tätigen Unternehmen. Das Fazit: Alle Geschäftsbedingungen wiesen teilweise gravierende rechtliche Mängel auf. Einmal fanden sich sogar 63 unwirksame Formulierungen.

Unwirksame und skurrile Klauseln

Besonders häufig versuchten die Anbieter, die Haftung pauschal auf ihre Kundinnen und Kunden abzuwälzen, selbst, wenn diese nicht schuldhaft gehandelt haben. So forderten viele Unternehmen die Rückgabe des Fahrzeugs im gleichen Zustand wie vor der Nutzung. „Damit müssten Nutzer jedoch auch für die normale Verschmutzung oder Abnutzung haften“, kritisiert Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Außerdem wurden hohe Servicegebühren für geringe Verstöße fällig, etwa für eine Überziehung der Leihzeit um wenige Minuten oder ein falsches Abstellen um nur wenige Meter. Ferner wurde versucht, umfangreiche Prüfpflichten vor und während der Nutzung auf den Fahrer abzuwälzen.

„Daneben fanden wir auch zahlreiche skurrile Klauseln“, sagt die Verbraucherschützerin weiter. So war teilweise das Mitnehmen von Alltagsgegenständen wie Deo und Nagellack untersagt oder es wurde verlangt, in Schadensfällen immer die Polizei zu verständigen. Wenn Entleihende in der eigenen Einfahrt einen kleinen Lackkratzer bei einem Parkunfall verursachen, wären sie laut AGB verpflichtet, sofort den Anbieter und zusätzlich die Polizei zu kontaktieren. Aus Sicht der Verbraucherschützer reicht die Meldung eines Bagatellschadens beim Anbieter mit Beendigung des Entleihvorgangs aus.

Unterschiedliche Reaktionen der Anbieter

Von den abgemahnten Firmen hat rund die Hälfte umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben. Weigerten sich die Unternehmen, wurden Klagen eingereicht beziehungsweise das gerichtliche Verfahren bereits erfolgreich abgeschlossen.

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