Überflüssig und teuer: Restschuldversicherung ab 2025 vor dem Aus

Pressemitteilung vom
Siebentägige Wartefrist nach Kreditvergabe gilt ab 1. Januar
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Kreditvergaben erfolgen meist in Kombination mit einer Restschuldversicherung. Diese soll vor Zahlungsausfall durch Jobverlust oder Krankheit schützen – ist in den meisten Fällen jedoch überflüssig und teuer.

Dies ändert sich zum Jahreswechsel: Am 1. Januar 2025 tritt das Zukunftsfinanzierungsgesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt darf eine Restschuldversicherung erst sieben Tage nach der Kreditvergabe abgeschlossen werden. „Das Gesetz soll verhindern, dass Verbraucher eine Restschuldversicherung standardisiert oder unter Druck abschließen – auch wenn sie diese überhaupt nicht wollen oder brauchen“, sagt Susanne Götz, Finanzjuristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. „Zugleich will der Gesetzgeber vermeiden, dass nur diejenigen einen Kredit erhalten, die auch eine solche Versicherung abschließen.“ Bereits 2022 hatte der Gesetzgeber einen Provisionsdeckel von 2,5 Prozent beschlossen und Vermittlungsprovisionen von oftmals bis zu 50 Prozent der Restschuldversicherungsprämie einen Riegel vorgeschoben.

Neuverträge: Was tun bei Verstößen?

Bei einem Verstoß gegen die neue gesetzliche Regelung ist der Restschuldversicherungsvertrag nichtig. Berücksichtigen Geldgeber die neue Regelung nicht, sollten sich Verbraucher zunächst an die Bank selbst wenden. „Wird gleichzeitig auch der Kreditvertrag rückabgewickelt, ist das Finanzinstitut zudem zur Rückzahlung bereits bezahlter Versicherungsprämien verpflichtet“, sagt Götz. Haben Verbraucher weiterhin Probleme, kann eine Beratung bei der Verbraucherzentrale Bayern helfen.

Was tun bei alten Restschuldverträgen?

Bereuen Verbraucher ihre Vertragsentscheidung, können sie den Versicherungsvertrag widerrufen. Ist die Frist hierfür abgelaufen, bleibt ihnen oft nur noch die Kündigung. „Der Rückzahlungsbetrag fällt in diesen Fällen oft gering aus, denn als Rückkaufswert erhalten Kreditnehmer nur den nicht verbrauchten Anteil des Versicherungsbeitrages“, sagt Götz. „Da die Versicherungen das Risiko auf die Anfangslaufzeit verteilen und hier den größten Teil des Versicherungsbeitrages verbrauchen, bleibt oft kein hoher Rückzahlungsbetrag übrig.“
 

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