Lebens- und Rentenversicherung: Recht auf Rückabwicklung kann bestehen

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Bayern rät, nicht voreilig zu kündigen
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Die Coronakrise zwingt viele Menschen, ihre wirtschaftliche Situation neu zu überdenken. Da liegt es nahe, die monatlichen Ausgaben kritisch zu prüfen oder zu überlegen, auf welche Weise kurzfristig Geld mobilisiert werden kann. Wer eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen hat, könnte mit einer Beitragsfreistellung oder Kündigung die monatlichen Beiträge einsparen. Der eine oder andere hat darüber hinaus auch den Rückkaufswert der Versicherung im Blick.

Matthias Schmid, Finanzjurist bei der Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt, nicht überstürzt zu kündigen. „Wer sich von seinem Lebens- oder Rentenversicherer trennt, muss mit hohen finanziellen Einbußen rechnen“, so der Experte. „Bei einer Kündigung behält der Anbieter die angefallenen Abschluss- und Verwaltungskosten ein.“ Je nach Vertrag macht das pro Kunden bis zu mehreren tausend Euro aus. Die Verbraucherzentrale Bayern weist darauf hin, dass es sich vor einer Kündigung lohnt, rechtlich zu prüfen, ob der Widerspruch bezüglich des Versicherungsvertrages noch möglich ist. Das gilt auch für Verbraucher, die ihren Vertrag bereits in der Vergangenheit gekündigt haben und mit dem Ablaufergebnis nicht zufrieden sind.

Infrage kommen Verträge, die zwischen dem 1.1.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Für diesen Zeitraum gilt: Hat ein Versicherungsunternehmen seine Kunden nicht richtig über das Widerspruchsrecht informiert, steht dem Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht zu. „Der Versicherer muss dann im Rahmen der Rückzahlung der gezahlten Versicherungsbeiträge auch die Abschluss- und Verwaltungskosten erstatten“, informiert Matthias Schmid.

Bei Fragen zu diesem Thema bietet die Verbraucherzentrale Bayern Rat und Unterstützung an. Beratungstermine können gebucht werden auf www.verbraucherzentrale-bayern.de oder unter (089) 55 27 94 131. Die Kosten betragen 58,50 Euro pro zu prüfenden Vertrag.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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