Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, zum BGH-Urteil über Schmerzensgeld bei Datenlecks:
„Viele Betroffene leiden nach Datenlecks unter erheblicher Unsicherheit und befürchten, dass ihre persönlichen Daten in falsche Hände geraten könnten. Mit seinem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof für Klarheit gesorgt und den Datenschutz in der digitalen Welt gestärkt: Haben Verbraucher nach Datenlecks Sorgen und Ängste hinsichtlich eines Missbrauchs ihrer Daten, ist ein Schadensanspruch möglich.
Wir begrüßen die Entscheidung und hoffen, dass Unternehmer ihrer Pflicht, Daten ausreichend zu sichern, nun stärker nachkommen werden.“
Betroffene des Facebook-Datenlecks können ihre Ansprüche noch bis zum 31.12.2024 geltend machen. Die Verbraucherzentrale Bayern bietet zur Unterstützung ein Online-Tool an. Unter www.verbraucherzentrale-bayern.de/datenleck können Verbraucher kostenlos prüfen, welche Rechte ihnen zustehen und individuelle Anschreiben erstellen.
Hintergrund:
Bei Kontrollverlust über die eigenen persönlichen Daten haben Betroffene einen Anspruch auf Schmerzensgeld – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 18. November 2024 in einem Verfahren gegen Facebook entschieden. Für den Anspruch reiche es laut BGH, dass Betroffene nach einem Datenleck kurzzeitig die Kontrolle über ihre Daten verloren haben. Verbraucher müssen nicht nachweisen, dass ihre Daten missbräuchlich verwendet wurden, zum Beispiel im Rahmen eines Identitätsdiebstahls, oder dass ihnen zusätzlich spürbare negative Folgen entstanden sind.
Anlass für die Klage war ein Datenschutzvorfall im Jahr 2021. Damals veröffentlichten Unbekannte durch eine Sicherheitspanne Daten von 533 Millionen Nutzern bei Facebook. Verbrauchern drohen durch erbeutete Daten unkalkulierbare Gefahren. Denn die gestohlenen Nutzerdaten werden meist im Darknet veröffentlicht und für Identitätsdiebstähle genutzt. Die Datenschutzgrundverordnung gewährt Betroffenen von Datenlecks daher einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Verbraucher dieses geltend machen können, entschieden Gerichte zuletzt sehr unterschiedlich – teilweise setzten sie voraus, dass tatsächlich ein Datenmissbrauch stattgefunden hatte. Dies hat der BGH nun klargestellt.