Mehr Durchblick auf Online-Marktplätzen

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Bayern informiert über die wichtigsten Neuerungen
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Vermittlungsplattformen und Online-Marktplätze, über die Verbraucherinnen und Verbraucher Waren kaufen oder Dienste bestellen können, müssen ab dem 28. Mai 2022 zusätzliche Informationen bereitstellen. Über viele wichtige Fragen, wie zum Beispiel das Ranking oder die Marktabdeckung, wollten die Portale bislang freiwillig keine Angaben machen. Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie in deutsches Recht sorgt mit neuen Informationspflichten nun für mehr Klarheit.

Informationen über den Vertragspartner
Künftig müssen Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay angeben, wenn es sich bei einem Anbieter um einen Unternehmer handelt. „Wird ein Vertrag dagegen privat geschlossen, gibt es kein Widerrufsrecht und im Regelfall keine Gewährleistung. Bereits bei Vertragsschluss kann man so abschätzen, welche Rechte einem zustehen, falls es zu Problemen kommt“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern.

Informationen über Rankings und Suchergebnisse
Buchungs- und Vergleichsportale wie Check24 oder Idealo müssen künftig darlegen, ob Provisionen Einfluss auf das Suchergebnis haben. „So können Verbraucher die Rangliste, die ihnen angezeigt wird, besser einordnen und gegebenenfalls ihre Suche noch einmal anpassen“, so die Expertin. Vergleichsportale müssen außerdem angeben, welche Unternehmen sie in ihr Ranking einbeziehen. „Oft bilden die Angebotsübersichten nicht den gesamten Markt ab. Doch das ist vielen Nutzern nicht bewusst“, sagt Tatjana Halm. Daher sollen die Portale eine Liste der Anbieter, die in den Vergleich einbezogen werden, zur Verfügung stellen. „Das allein hilft aber auch nicht weiter“, sagt die Juristin. „Verbraucher müssen wissen, welche weiteren wichtigen Anbieter es am Markt gibt. Nur so können sie deren Produkte bei der Suche berücksichtigen.“

Über einen gesonderten Infobereich sollen Interessierte zusätzlich erfahren, welche Hauptparameter das Suchergebnis wie stark beeinflussen. Das können etwa die Anzahl der Aufrufe oder die Bewertung eines Produkts oder dessen Anbieter sein. Auch die Zahl der Verkäufe oder die Beliebtheit einer Dienstleistung können Einfluss auf das Suchergebnis nehmen, ebenso Provisionen oder Entgelte.

Plattformen, auf denen Tickets weiterverkauft werden, müssen den ursprünglichen Ticketpreis zusätzlich zum verlangten Preis angeben. „Immer wieder melden sich Verbraucher bei uns, denen Eintrittskarten für begehrte Veranstaltungen zu wucherhaft überteuerten Preisen verkauft wurden. Solche Wucherpreise soll man jetzt zumindest sofort erkennen können“, so Tatjana Halm.

Transparentere Bewertungen
Wenn Unternehmen Bewertungen für Waren und Dienstleistungen anbieten, müssen sie in Zukunft ebenfalls darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen nur von Personen abgegeben werden, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich gekauft haben. Die neuen Transparenzpflichten bringen allerdings nur wenig Fortschritt. „Wir hätten uns eine gesetzliche Verpflichtung gewünscht, die besagt, dass die Echtheit einer Bewertung überprüft werden muss“, so die Juristin. „Künftig sollten Verbraucher darauf achten, ob vermeintliche Topbewertungen als authentisch markiert sind.“

Neuer Schadensersatz für Verbraucher
Neu ist auch ein Schadensersatz auf Grundlage des Wettbewerbsrechts. Bei unlauteren geschäftlichen Handlungen eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher hat dieser möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucher durch eine solche unlautere Handlung etwa zum Kauf eines bestimmten Produktes beeinflusst wurde. Beispielsweise, wenn der Betroffene für ein besonders günstiges Angebot noch am selben Tag zu einem weiter entfernten Laden fährt, das gewünschte Produkte aber nicht mehr verfügbar ist. Die entstandenen Kosteten muss der Händler gegebenenfalls erstatten.

Weitere Informationen zu Online-Portalen und Online-Marktplätzen sowie dem Einkauf im Netz finden sich auf www.verbraucherzentrale-bayern.de.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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